, bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass er auch beim Vorfall bei F._____ eine der Personen gewesen ist, welche in ziviler Bekleidung aufgetreten ist. Auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte die Person mit dem Tattoo im Halsbereich war. So konnte ein solches anlässlich der Berufungsverhandlung weder beim Beschuldigten, noch beim Mitbeschuldigten D._____ festgestellt werden. Im Übrigen passt aber auch die Grössenbeschreibung der Opfer grundsätzlich auf den Beschuldigten. Der Beschuldigte ist tatsächlich kleiner als der Mitbeschuldigte D._____. Er hat anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass er 175 cm gross sei.