Fällen auf, dass die Annahme eines blossen Zufalls komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise liegt. G._____ – bei welchem nur zwei Täter vor Ort waren – hat zu Protokoll gegeben, die eine Person sei etwa 185 cm gross gewesen, habe eine Brille, schwarze Kleidung, Mundschutz, ein schwarzes Baseballcap mit der Aufschrift «Polizei» und Kampfstiefel bzw. Militärstiefel getragen. Die andere Person sei kleiner, etwa 175 cm gross und schlanker gewesen. Sie habe eine Wollmütze, Latexhandschuhe, Mundschutz, einen schwarzen Pullover und eine schwarze Hose getragen. Die kleinere Person hätte wenig gesprochen. Beide Täter hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen (UA act. 1522 ff.;