Er habe damals eine andere Brille gehabt und – gemeint im Kontext mit der Aussage zu den Covid-Masken wohl: teilweise – keine Maske angehabt. Derjenige mit dem Tattoo am Hals sei nicht anwesend. Den Beschuldigten habe sie damals nicht erkannt. Die Täterbeschreibung von F._____ weist eine so hohe Übereinstimmung mit den Täterbeschreibungen von G._____, C._____ und H._____ in den weiteren zur Anklage gebrachten und vom Beschuldigten anerkannten -7-