Die von F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebene Täterbeschreibung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.) stimmt – mit gewissen Abweichungen (z.B., dass nicht nur einer, sondern alle eine Waffe getragen hätten), die sich ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklären lassen bzw. sogar zu erwarten sind – in den Grundzügen mit ihrer früheren Täterbeschreibung überein. Den im Gerichtssaal anwesenden Mitbeschuldigten D._____ bezeichnete sie als zu 90 % jenen Täter, der einen Polizeianzug getragen habe. Er habe damals eine andere Brille gehabt und – gemeint im Kontext mit der Aussage zu den Covid-Masken wohl: teilweise – keine Maske angehabt.