2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Schwyz (UA act. 826 ff.) sowie die Aussagen des Opfers F._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.) erstellt sowie unbestritten geblieben, dass am 30. Oktober 2020, um ca. 19.15 Uhr bis ca. 20.00 Uhr, drei männliche Personen an der Wohnungstür von F._____ in Einsiedeln -6-