Der Beschuldigte verlangt demgegenüber einen Freispruch und rügt sinngemäss eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Beweise für eine (Mit- )Täterschaft würden fehlen, so dass er vom Vorwurf des Diebstahls, des versuchten Betrugs, der Nötigung und der Amtsanmassung freizusprechen sei (Berufungsbegründung S. 4).