2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorfalls wegen Diebstahls, versuchten Betrugs, Nötigung und Amtsanmassung schuldig gesprochen. Sie hat dazu im Wesentlichen erwogen, gestützt auf die Ergebnisse der Randdatenauswertung, den Rapport der Kantonspolizei Schwyz sowie desselben «modus operandi» bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch an diesem Delikt beteiligt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil Ziff. A, E. 2.3.7).