Durch die Vorspieglung, Polizist zu sein, habe der Beschuldigte – zusammen mit D._____ und dem dritten Mittäter – F._____ wissentlich und willentlich gegen ihren den Willen zur Duldung des Eintritts in die Wohnung sowie der Hausdurchsuchung genötigt, weiter habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen versucht, arglistig die Herausgabe von Vermögenswerten zu erwirken. Die Mitnahme des Geldes in der Höhe von Fr. 600.00 sei in der Absicht erfolgt, darüber zu verfügen und sich unrechtmässig daran zu bereichern.