1.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs ausgeführt, dass das angeklagte Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfülle. Das ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Da der Urteilsspruch den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muss, hat für diesen Vorwurf – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. A, E. 3.4.3) – jedoch formell ein Freispruch zu erfolgen (BGE 142 IV 378).