Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte, insbesondere der Schuldsprüche wegen Veruntreuung (Anklageziffer 2.1), (versuchten) Betrugs (Anklageziffern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5), Nötigung (Anklageziffern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5), Amtsanmassung (Anklageziffern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5) und Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffern 2.1 und 2.2), findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).