Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 15'239.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.