Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.276 (ST.2022.12; StA.2020.4761) Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Kaileswaran Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von Einsiedeln, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Mäder, […] Gegenstand Betrug, Diebstahl, Nötigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 11. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Amtsanmassung, Diebstahls, Veruntreuung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und versuchter Fälschung von Ausweisen. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten fällte am 9. Juni 2022 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1.) - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.) - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5.) - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5.) - der versuchten Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.) - der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5.) - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffern 2.1. und 2.2.). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die Haft von 78 Tagen (25.03.2021, 11:45 Uhr - 10.06.2021, 17:25 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der mit Urteil SGO 2013 003 des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 15.07.2015 für sechs Monate Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2. 4. Der Gegenstand "1 Paar Kampfstiefel Haix, Grösse […], schwarz" wird wieder freigegeben und ist vom Beschuldigten 1 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils bei der Gerichtskanzlei abzuholen, andernfalls darüber verfügt wird. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3 [N._____ AG] Fr. 4'966.00 zzgl. 5% Zins seit 19.02.2021 zu bezahlen. -3- 5.2. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 2 [C._____] wird auf den Ziv ilweg verwiesen 5.3. Den Straf- und Zivilklägern werden für die Strafklage keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'350.00 Gerichtsgebühr (50%) Fr. 2'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 15'239.70 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 2'702.65 andere Auslagen Fr. 66.00 Total Fr. 21'358.35 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 6'118.65. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 15'239.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. November 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen des Diebstahls, des versuchten Betrugs, der Nötigung und der Amtsanmassung gemäss Anklageziffer 1.2 und vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung gemäss Anklage- ziffer 3 freizusprechen. Für die verbleibenden Schuldsprüche sei die Freiheitsstrafe angemessen zu reduzieren. 3.2. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteter Berufungsbegründung vom 24. Februar 2023 hielt der Beschuldigte an den mit Berufungs - erklärung gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Für die verbleibenden Schuldsprüche sei die Freiheitsstrafe auf 20 Monate und 25 Tage zu reduzieren. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 23. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -4- 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 19. September 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen D._____ (SST.2022.267) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte hat mit Berufung die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Diebstahls, versuchten Betrugs, Nötigung und Amtsanmassung gemäss Anklageziffer 1.2 sowie wegen versuchter Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 3 und damit einhergehend die Strafzumessung und die Kostenfolgen angefochten. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte, insbesondere der Schuldsprüche wegen Veruntreuung (Anklageziffer 2.1), (versuchten) Betrugs (Anklageziffern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5), Nötigung (Anklageziffern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5), Amtsanmassung (Anklageziffern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5) und Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffern 2.1 und 2.2), findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs ausgeführt, dass das angeklagte Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfülle. Das ist im Berufungs- verfahren unbestritten geblieben. Da der Urteilsspruch den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muss, hat für diesen Vorwurf – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. A, E. 3.4.3) – jedoch formell ein Freispruch zu erfolgen (BGE 142 IV 378). 2. 2.1. Gemäss Anklageziffer 1.2 soll der Beschuldigte am 30. Oktober 2020, zwischen ca. 19.15 Uhr und 20.00 Uhr, zusammen mit D._____ und einer weiteren unbekannten Person bei F._____, wohnhaft […] in Einsiedeln, geklingelt und sich als Polizist ausgegeben haben, welcher wegen Drogen eine Hausdurchsuchung durchzuführen habe. Im Irrglauben, es handle sich beim Beschuldigten und den beiden anderen Personen tatsächlich um Polizisten, habe F._____ diese in die Wohnung eintreten lassen. In der Wohnung sollen zwei der Täter die Zimmer durchsucht haben, während der dritte Täter F._____ an den Esstisch beordert habe. Im Rahmen der Durchsuchung der Zimmer soll einer der Täter Fr. 600.00, welche sich in einer Schachtel im Schlafzimmerschrank befunden haben sollen, entwendet haben. Mit der Durchsuchung der Wohnung von F._____ habe sich der Beschuldigte gemeinsam mit seinen Mittätern in rechtswidriger Absicht ein Amt angemasst, wozu er gar nicht berechtigt gewesen sei. -5- Durch die Vorspieglung, Polizist zu sein, habe der Beschuldigte – zusammen mit D._____ und dem dritten Mittäter – F._____ wissentlich und willentlich gegen ihren den Willen zur Duldung des Eintritts in die Wohnung sowie der Hausdurchsuchung genötigt, weiter habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen versucht, arglistig die Herausgabe von Vermögenswerten zu erwirken. Die Mitnahme des Geldes in der Höhe von Fr. 600.00 sei in der Absicht erfolgt, darüber zu verfügen und sich unrechtmässig daran zu bereichern. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorfalls wegen Diebstahls, versuchten Betrugs, Nötigung und Amtsanmassung schuldig gesprochen. Sie hat dazu im Wesentlichen erwogen, gestützt auf die Ergebnisse der Randdatenauswertung, den Rapport der Kantonspolizei Schwyz sowie desselben «modus operandi» bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch an diesem Delikt beteiligt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil Ziff. A, E. 2.3.7). Der Beschuldigte verlangt demgegenüber einen Freispruch und rügt sinngemäss eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Beweise für eine (Mit- )Täterschaft würden fehlen, so dass er vom Vorwurf des Diebstahls, des versuchten Betrugs, der Nötigung und der Amtsanmassung freizusprechen sei (Berufungsbegründung S. 4). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus - setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Schwyz (UA act. 826 ff.) sowie die Aussagen des Opfers F._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.) erstellt sowie unbestritten geblieben, dass am 30. Oktober 2020, um ca. 19.15 Uhr bis ca. 20.00 Uhr, drei männliche Personen an der Wohnungstür von F._____ in Einsiedeln -6- geklingelt und sich als Polizisten ausgegeben haben, die wegen Drogen eine «Hausdurchsuchung» durchzuführen hätten. Im Irrglauben, es handle sich tatsächlich um Polizisten, liess F._____ die drei Personen in die Wohnung eintreten. Im Rahmen der «Hausdurchsuchung» durchsuchten zwei Personen die Wohnung von F._____, während die dritte Person F._____ an den Esstisch beorderte. Eine Person entwendete im Rahmen der «Hausdurchsuchung» Fr. 600.00, welche sich in einer Schachtel im Schlafzimmerschrank befunden haben. Am Ende der «Hausdurchsuchung» musste F._____ ein «Durchsuchungsprotokoll» unterschreiben. Umstritten ist, ob der Beschuldigte an der Tat beteiligt war. Der Beschuldigte bestreitet, für den Vorfall vom 30. Oktober 2020 in Einsiedeln mitverantwortlich zu sein. 2.5. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz gab F._____ Folgendes zu Protokoll (UA act. 827 ff.): Die eine Person habe eine dunkle Mundschutzmaske, eine Brille und eine Jacke mit der Aufschrift «Polizei» getragen, sei zwischen 45 und 55 Jahre alt, ca. 175 cm gross und von mittlerer Statur gewesen. Die beiden anderen Personen hätten weisse Mundschutzmasken sowie weisse Einweghandschuhe getragen und seien zivil gekleidet gewesen. Der eine habe eine schwarze oder dunkelgrüne North Face Jacke und eine dunkelblaue Jeanshose getragen. Der andere habe eine lange grüne Jacke getragen. Beide seien zwischen 20 und 30 Jahre alt, etwa 180 cm gross und von schlanker Statur gewesen. Die beiden hätten wenig gesprochen. Einer hätte zudem ein grosses schwarzes Tattoo an der rechten Halsseite gehabt. Zudem habe er – im Bereich des Gurtes – eine Waffe auf sich getragen. Die drei hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen (UA act. 827). Die von F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebene Täterbeschreibung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.) stimmt – mit gewissen Abweichungen (z.B., dass nicht nur einer, sondern alle eine Waffe getragen hätten), die sich ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklären lassen bzw. sogar zu erwarten sind – in den Grundzügen mit ihrer früheren Täterbeschreibung überein. Den im Gerichtssaal anwesenden Mitbeschuldigten D._____ bezeichnete sie als zu 90 % jenen Täter, der einen Polizeianzug getragen habe. Er habe damals eine andere Brille gehabt und – gemeint im Kontext mit der Aussage zu den Covid-Masken wohl: teilweise – keine Maske angehabt. Derjenige mit dem Tattoo am Hals sei nicht anwesend. Den Beschuldigten habe sie damals nicht erkannt. Die Täterbeschreibung von F._____ weist eine so hohe Übereinstimmung mit den Täterbeschreibungen von G._____, C._____ und H._____ in den weiteren zur Anklage gebrachten und vom Beschuldigten anerkannten -7- Fällen auf, dass die Annahme eines blossen Zufalls komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise liegt. G._____ – bei welchem nur zwei Täter vor Ort waren – hat zu Protokoll gegeben, die eine Person sei etwa 185 cm gross gewesen, habe eine Brille, schwarze Kleidung, Mundschutz, ein schwarzes Baseballcap mit der Aufschrift «Polizei» und Kampfstiefel bzw. Militärstiefel getragen. Die andere Person sei kleiner, etwa 175 cm gross und schlanker gewesen. Sie habe eine Wollmütze, Latexhandschuhe, Mundschutz, einen schwarzen Pullover und eine schwarze Hose getragen. Die kleinere Person hätte wenig gesprochen. Beide Täter hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen (UA act. 1522 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). C._____ – bei welchem ebenfalls nur zwei Täter vor Ort waren – hat zu Protokoll gegeben, eine Person habe eine Polizeijacke, Einsatzschuhe und Einsatzhosen, Mundschutz, Wollmütze mit der Aufschrift «Polizei» getragen. Des Weiteren habe sie eine Brille getragen und sei etwa 180 cm gross gewesen. Die andere Person sei zivil gekleidet gewesen und sei etwa 170 bis 175 cm gross gewesen. Die beiden hätten Schweizerdeutsch gesprochen, wobei hauptsächlich die Person in «Uniform» das Wort ergriffen habe (UA act. 1541 ff.). Schliesslich hat auch H._____ – bei welchem ebenfalls nur zwei Täter vor Ort waren – in etwa dieselbe Beschreibung der Täter zu Protokoll gegeben. Die Täter seien etwa 180 cm oder 170 cm bis 175 cm gross gewesen. Sie hätten eine Mundschutzmaske getragen. Eine Person habe eine Jacke mit der Aufschrift «Polizei» getragen. Die andere Person sei zivil gekleidet gewesen. Sie hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen, wobei wiederum die Person in «Uniform» das Wort geführt habe (UA act. 1564 ff.). Nachdem der Beschuldigte die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1.3 bei G._____ in Tägerig (3. November 2020), Anklageziffer 1.4 bei C._____ in Rheinfelden (23. November 2020) und Anklageziffer 1.5 bei H._____ in Niederbuchsiten (24. November 2020) nicht nur eingestanden hat, sondern auch zu Protokoll gegeben hat, dass er jeweils nicht die Person in «Uniform» gewesen sei, sondern die Person in ziviler Bekleidung (UA act. 1237, 1286, 1344), bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass er auch beim Vorfall bei F._____ eine der Personen gewesen ist, welche in ziviler Bekleidung aufgetreten ist. Auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte die Person mit dem Tattoo im Halsbereich war. So konnte ein solches anlässlich der Berufungsverhandlung weder beim Beschuldigten, noch beim Mitbeschuldigten D._____ festgestellt werden. Im Übrigen passt aber auch die Grössenbeschreibung der Opfer grundsätzlich auf den Beschuldigten. Der Beschuldigte ist tatsächlich kleiner als der Mitbeschuldigte D._____. Er hat anlässlich der Berufungs- verhandlung zu Protokoll gegeben, dass er 175 cm gross sei. Der Mitbeschuldigte D._____ hat zu Protokoll gegeben, dass er 179 cm gross sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). -8- In Einklang mit diesen Täterbeschreibungen und den Aussagen des Beschuldigten, wonach er am 30. Oktober 2020 mit D._____ unterwegs war bzw. dass D._____ ihn an seinem Wohnort abholte und wieder nach Hause fuhr und dass er an diesem Tag in Einsiedeln war (UA act. 1404 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17, 27), stehen die Auswertungen der Randdatenerhebung: Aus den Randdaten ergibt sich, dass der Beschuldigte am Abend vom 30. Oktober 2020 in telefonischem Kontakt mit D._____ stand. Der Beschuldigte und D._____ telefonierten am besagten Tag mindestens drei Mal miteinander. Um 18.22 Uhr kam es zu einem Telefongespräch von 3 Sekunden, wobei anzunehmen ist, dass der Beschuldigte um diese Zeit von D._____ an seinem Wohnort abgeholt worden ist bzw. dass D._____ dem Beschuldigten seine Ankunft mitgeteilt hat (UA act. 786). Dies legt auch der Umstand nahe, dass sich das Mobiltelefon von D._____ um exakt 18.22 Uhr erstmalig in die Antenne an der […]strasse in Y._____ einwählte (UA act. 543). Nach diesem Zeitpunkt weisen der Beschuldigte und D._____ exakt dasselbe Bewegungsmuster auf. Beide haben sich am 30. Oktober 2020, um 18.27 Uhr, noch in Y._____ aufgehalten (UA act. 543, 786), um ca. 18.47 Uhr waren beide Mobiltelefone mit einer Antenne an der Z-Strasse in Einsiedeln verbunden. Dies legt nahe, dass D._____ den Beschuldigten in Y._____ an seinem Wohnort abgeholt hat und von dort aus zuerst nach Einsiedeln weitergefahren ist. Die Strecke von Y._____ bis Einsiedeln weist eine Distanz von ca. 14.1 Kilometern auf und dauert mit dem Auto etwa 20 Minuten, was zeitlich mit der Abfahrt von Y._____ und Ankunft in Einsiedeln überstimmt (vgl. Google Maps, Routenplaner). Beide Mobiltelefone waren danach von 18.47 Uhr bis ca. 19.53 Uhr (UA act. 543, 786) überwiegend mit der Antenne an der Z-Strasse in Einsiedeln verbunden, bevor sie sich danach wohl mit dem Auto in Richtung Schübelbach begeben haben. Dies zeigt, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte zur und exakt auch nur während der Tatzeit von ca. 19.15 Uhr bis 20.00 Uhr in unmittelbarer Tatortnähe befanden. Die Mobiltelefone der beiden loggten sich erst um 21.15 Uhr wieder in die Antenne in Y._____ ([…]strasse) ein (UA act. 543, 786). Wie vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben, ist davon auszugehen, dass er um diese Zeit vom Mitbeschuldigten D._____ nach Hause gefahren worden ist. Das Mobiltelefon des Beschuldigten blieb danach mit der Antenne an seinem Wohnort in Y._____ ([…]strasse) bis zum nächsten Tag verbunden (UA act. 786), während das von D._____ ab ca. 22.14 Uhr auf eine Antenne an der QR-Strasse in Q._____ – an seinem Wohnort – zugriff (UA act. 543). Im Übrigen kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er sei am besagten Tag mit einem seiner Temporärarbeiter nach Einsiedeln gelangt (UA act. 1387; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Aus den Randdaten ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte an diesem Tag bereits vor 18.22 Uhr – somit vor der Abfahrt mit D._____ in Richtung Einsiedeln bzw. Schübelbach – in Einsiedeln -9- gewesen und zurück an seinen Wohnort nach Y._____ oder nach seiner Ankunft in Y._____ um ca. 21.15 Uhr erneut nach Einsiedeln gelangt wäre. Vielmehr ist aus den Randdaten der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte am 30. Oktober 2020 – entgegen seinem Vorbringen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17) – nur einmal in Einsiedeln gewesen ist und zwar mit D._____. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Erklärung des Beschuldigten, der eine Temporärarbeiter habe einen anderen Temporärarbeiter bzw. Saisonnier nach Einsiedeln chauffiert, da dieser dort (im Hotel […] in Einsiedeln) ein Zimmer habe und er selbst sei als Beifahrer dabei gewesen (UA act. 1385; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18), um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Beschuldigte konnte oder wollte denn auch nicht sagen, wer der Temporärarbeiter bzw. Saisonnier gewesen ist oder wie dieser hiess (UA act. 1387). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungs - verhandlung S. 33) vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, dass F._____ den Beschuldigten am 30. Oktober 2020 nicht erkannt hat. Vielmehr ist festzuhalten, dass sie ihm nur eine Woche später (am 6. November 2020) eine Nachricht geschickt hat, in welcher sie sich bei ihm erkundigte, wo denn seine «Polizistenkollegen» seien (UA act. 727). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass sie ihm diese Nachricht geschickt habe, da sie wütend auf ihn gewesen sei. Sie habe den Verdacht gehegt, dass er hätte dabei gewesen sein können. Obwohl sie ihn in der Wohnung nicht erkannt habe, habe sie tatsächlich gedacht, dass er etwas damit zu tun gehabt haben könnte. Deshalb habe sie ihm auch die Nachricht geschrieben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.), was insgesamt umso mehr für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Auch die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____, wonach der Beschuldigte nicht an der Tat beteiligt gewesen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26, 33), vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten, geht doch aus der Auswertung der Randdaten und aus den Aussagen der Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27; UA act. 1404 ff.) hervor, dass diese am 30. Oktober 2020 zusammen unterwegs waren. Auch hat der Mitbeschuldigte D._____ auf die Frage, ob er den Beschuldigten am 30. Oktober 2020 nach Einsiedeln, aber an einen anderen Ort, gefahren habe, geantwortet, dass das sein möge, er es aber nicht mehr wisse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Zusammenfassend hat er keine plausible Erklärung dafür, weshalb er am 30. Oktober 2020 mit dem Beschuldigten A._____ unterwegs war bzw. weshalb er ihn nach Einsiedeln chauffiert hat. - 10 - Zusammengefasst ist in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände für das Obergericht zweifelfrei erstellt, dass der Beschuldigte am Vorfall vom 30. Oktober 2020 in Einsiedeln als einer der Täter beteiligt war. 2.6. Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil Ziff. A, E. 3.2.1, 3.5.1, 3.6.1) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind im Berufungs - verfahren unbestritten geblieben. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB hat jedoch – in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO, wonach zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüft werden können, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern – ein Freispruch zu erfolgen, da der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt hat: Der Beschuldigte hat sich, indem er sich bei den Täuschungsopfern als Polizist ausgegeben hat, um bei diesen zuhause eine Hausdurchsuchung durchzuführen, dort Gegenstände und Vermögenswerte zu «beschlagnahmen» und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern wegen (versuchten) Betrugs schuldig gemacht. Er hat dabei gegen die anwesenden Personen weder Gewalt angewendet, noch diesen einen ernstlichen Nachteil angedroht oder diese durch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit dazu genötigt, ihm und D._____ Zutritt zu gewähren, die Hausdurchsuchungen und die «Beschlagnahmung» von Gegenständen und Vermögenswerten zu dulden. Die von den anwesenden Personen erduldeten Hausdurchsuchungen und «Beschlagnahmungen» waren jeweils die alleinige Folge der Täuschung über die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ nicht um Polizisten handelte. Folglich lag kein nötigendes Verhalten vor, welches für die Duldung der Hausdurchsuchungen und die «Beschlagnahmungen» hätte kausal sein können. Der Beschuldigte und D._____ beabsichtigten denn auch, sich mittels der Täuschungen Zugang zu den Wohnungen zu verschaffen, um dort Gegenstände und Vermögenswerte zu «beschlagnahmen», nicht jedoch durch die Anwendung von Gewalt, durch die Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Handlungsfreiheitsbeschränkungen. Folglich hat der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 1.1 bis 1.5 weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt, weshalb er vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen ist. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der Anklageziffer 1 des Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und der mehrfachen Amtsanmassung schuldig gemacht. - 11 - 3. 3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 3 vor, er habe versucht, sich einen falschen Schweizer Führerausweis zu beschaffen, um diesen danach zur Erleichterung seines Fortkommens zu verwenden, indem er am 4. August 2020 erstmals via WhatsApp mit dem unbekannten Inhaber der Nummer […] Kontakt aufgenommen habe, um einen Schweizer Führerausweis zu bestellen. Zu diesem Zweck habe er am 16. Januar 2021 seine Unterschrift sowie ein Foto von sich zur Verfügung gestellt und habe ein Muster des Ausweises verlangt. Nachdem der Ausweisfälscher jedoch zuerst den vereinbarten Kaufpreis von Euro 700.00 überwiesen haben wollte, sei es nicht zur Ausstellung des falschen Ausweises gekommen. 3.2. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, er habe keinen Führerausweis fälschen lassen wollen, einen solchen habe er nie bestellt. Er habe lediglich Nachforschungen betrieben bzw. sei es eine reine Recherche gewesen. Der subjektive Tatbestand sei nicht erstellt (Berufungsbegründung S. 5). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften zur Täuschung gebraucht. Gebrauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden, d.h. in den Machtbereich gelangen. Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht (BGE 95 IV 68 E. 2). Ferner ist die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern. 3.3.2. Es ist unbestritten, dass die Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Chatpartner stattgefunden hat (Berufungsbegründung S. 5). Aus dem Chatverlauf geht hervor, dass der Beschuldigte die Zahlung von Euro 700.00 hätte tätigen müssen, bevor ihm sein Chatpartner den Führerausweis erstellt und diesen anschliessend dem Beschuldigten zugesandt hätte (UA act. 740). Eine Zahlung seitens des Beschuldigten blieb jedoch aus, so dass sein Chatpartner weder einen gefälschten Führerausweis erstellt noch dem Beschuldigten einen solchen zugesandt hat. Der Beschuldigte hatte somit gar keine Möglichkeit, den gefälschten Ausweis im Rechtsverkehr zu benutzen. Folgerichtig konnte der gefälschte Ausweis auch nie in den Machtbereich einer zu täuschenden Person (in casu u.a. der Polizei) gelangen bzw. zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt. - 12 - Auch ein Versuch des Gebrauchs fällt ausser Betracht, da dieser erst mit Zugänglichmachen des Falsifikats einsetzt (vgl. BGE 120 IV 122). 3.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Fälschung von Ausweisen freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB, der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Tatbestände der Veruntreuung, des Diebstahls und des Betrugs werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tatbestände der Amtsanmassung und des Fahrens ohne Berechtigung werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.2). Der Beschuldigte ist mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 2. März 2015 wegen Urkundenfälschung zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte ihn sodann mit Strafbefehl vom 19. Juni 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 600.00. Mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 15. Juli 2015 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Führens eines - 13 - Motofahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration, mehrfachen Führens eines Motofahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juni 2017 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. August 2017 wurde der Beschuldigte wegen Veruntreuung zu einer unbedingt en Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. September 2019 erneut wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die bedingten und unbedingten Vorstrafen des Beschuldigten, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. So wurden bisher – nebst (un)bedingt ausgesprochenen Geldstrafen – bereits zwei mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafen ausgefällt. Auch diese konnten ihn nicht von einer erneuten Delinquenz abhalten. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit sind für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen. 4.3. 4.3.1. Die Einsatzstrafe ist für den betragsmässig schwersten Betrug zum Nachteil von G._____ als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Wer einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs.1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des - 14 - Betruges ist das geschützte Rechtsgut das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Am 3. November 2020 haben der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ bei G._____ an der Wohnungstüre geklingelt und sich als Polizisten ausgegeben, die von der Abteilung für Wirtschaftskriminalität seien. Sie haben bei G._____ – unter Vorweisen von angeblichen Polizeiausweisen und eines Hausdurchsuchungsbefehls – den Eindruck erweckt, für die Durchführung einer Hausdurchsuchung berechtigt zu sein. Anlässlich der fraglichen Hausdurchsuchung wurde Bargeld in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.00 «beschlagnahmt» und sie liessen G._____ schliesslich ein «Sicherstellungsprotokoll» unterzeichnen. Der Beschuldigte hat somit durch arglistige Täuschung erwirkt, sich Eintritt in die Wohnung von G._____ zu verschaffen und in der Folge von G._____ mindestens Fr. 5'000.00 zu «beschlagnahmen». Dieser Deliktsbetrag von mehreren Tausend Franken ist nicht unerheblich, zumal ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine grössere Summe richtete als die effektiv erbeuteten Fr. 5'000.00. Dafür spricht der Umstand, dass er im Zusammenspiel mit D._____ eine ganze Hausdurchsuchung fingierte, bei welcher diese das ganze Haus bzw. die Wohnung auf Wertgegenstände und Barmittel durchsuchen konnten. Der monetäre Taterfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Deliktsbeiträge jedoch als noch leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Verschuldenserhöhend wirkt sich sodann die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ist nicht etwa plump oder unbedarft vorgegangen, sondern agierte äussert professionell. Der Beschuldigte hat vorgängig mit dem Mitbeschuldigten D._____ einen «Hausdurchsuchungsbefehl» sowie ein «Sicherstellungsprotokoll» auf den Namen von G._____ angefertigt, um seine Funktion als Polizist und die anstehende «Hausdurchsuchung» zu untermauern. Auf diese Weise hat er bei G._____ den Eindruck erweckt, dass er es tatsächlich mit offiziellen Polizeibeamten zu tun hat, deren Anweisungen er befolgen müsse. Sodann war die Umsetzung auch besonders perfid. Das Opfer hat sich der Beschuldigte gezielt ausgesucht, wobei gegenüber G._____ eine auf ihn zugeschnittene Geschichte erzählt wurde, nämlich Polizisten von der Abteilung für Wirtschaftskriminalität zu sein, was auch der Grund war, weshalb er sich Zutritt bei G._____ verschaffen konnte und dieser erst Recht davon ausging, dass es sich beim Beschuldigten um einen Polizisten handelt. Weiter wurde G._____ auch auf eine Firma eines Kollegen in X._____ und auf die Freundin in W._____ angesprochen. Dies zeigt deutlich, dass die Tat von langer Hand geplant war und der Beschuldigte bestens über das ausgesuchte Opfer Bescheid wusste. Der Beschuldigte ist systematisch vorgegangen und hat denn auch viel Zeit investiert, um über das Opfer Informationen zu sammeln, das - 15 - Vorgehen zu planen und mit dem Mitbeschuldigten zu besprechen. Insgesamt deutet es auf eine überlegte, raffinierte und zielgerichtete Vorgehensweise sowie eine hohe kriminelle Energie hin, was über die Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgeht und sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Was den effektiven Tatbeitrag des Beschuldigten betrifft, so war dieser keinesfalls von untergeordneter Natur und er war – entgegen der Vorinstanz – nicht nur ein «Mitläufer», war es doch er, der die Liegenschaft durchsucht hat (UA act. 1528). Die Rollenverteilung wirkt sich insgesamt neutral aus. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Ihm standen im Tatzeitpunkt hinreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung, gab er zu den persönlichen Verhältnissen doch an, er hätte ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'500.00 gehabt (UA act. 1214). Mithin hat er ohne Not den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um zusätzlich an Geld zu kommen. Davon, dass der Beschuldigte aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder aber bloss auf Druck hin gehandelt hätte, ist nicht auszugehen und wird auch nicht geltend gemacht. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte in einer aussichtslosen finanziellen Notsituation befunden hätte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten auszugehen. 4.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 4.3.3. Der Betrug gegenüber C._____ vom 23. November 2020 unterscheidet sich von jenem gegenüber G._____ einzig darin, dass nicht Bargeld - 16 - «beschlagnahmt» wurde, sondern drei Computer. Schätzungsweise liegt der Wert bei rund Fr. 4'000.00. Was das geschützte Rechtsgut, die Art und Weise der Tatbegehung, das Tatmotiv sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann daher grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zu G._____ verwiesen werden. Präzisierend ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat von C._____ Computer im Wert von geschätzt rund Fr. 4'000.00 ertrogen, indem er C._____ ebenfalls durch unwahre Angaben getäuscht hat. Ihm gegenüber hat er jedoch eine andere Geschichte vorgespielt und zwar, dass er Polizist von der Abteilung für Cyberkriminalität sei. Auch wenn der monetäre Taterfolg etwas geringer wiegt, ist der Taterfolg innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen im leichten bis mittelschweren Bereich anzusiedeln. Insgesamt ist in Bezug auf den Betrug gegenüber C._____ von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 11 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Betrugshandlungen nur wenige Tage liegen. Im Übrigen besteht aber kein besonders enger Zusammenhang. Vielmehr musste der Beschuldigte hinsichtlich des gegenüber C._____ begangenen Betrugs einen neuen Tatentschluss fassen. Entsprechend ist der Gesamtschuldbeitrag der Betrugshandlung gegenüber C._____ nicht zu bagatellisieren. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 12 Monaten um 6 Monate auf 18 Monate. 4.3.4. In Bezug auf den versuchten Betrug vom 20./21. Oktober 2020 gegenüber der Familie E._____ kann ebenfalls auf die obigen strafzumessungs- relevanten Erwägungen zum vollendeten Betrug verwiesen werden, zumal die Tathandlungen weitgehend identisch sind. Der Unterschied besteht einzig darin, dass bei diesen Vorfällen nichts hat ertrogen werden können, so dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist. Präzisierend ist dazu Folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten ging es in erster Linie darum, J.E._____ anzutreffen. J.E._____ hat den beiden Polizisten am 20. Oktober 2020 die Tür nicht geöffnet, weshalb die beiden die Örtlichkeit wieder verlassen haben. Am Folgetag haben die beiden erneut an der Wohnungstür der Familie E._____ geklingelt, wohl in der Hoffnung, J.E._____ anzutreffen. Dieser war am 21. Oktober 2020 jedoch nicht zu Hause. I.E._____, die Schwester von J.E._____, hat den beiden «Polizisten» am 21. Oktober 2020 die Tür geöffnet. Der Beschuldigte gab sich dann gegenüber ihr als Polizist von der Abteilung für Drogenfahndung Zürich aus. I.E._____ wurde anlässlich der - 17 - «Hausdurchsuchung» eingeschüchtert, indem der Beschuldigte ihr gegenüber bekundet hat, dass ein grosser Polizeieinsatz resultieren würde, wenn sie ihren Bruder anrufen und darüber berichten würde. Insgesamt wäre für den vollendeten Betrug, der zweifellos auf mehrere Tausend Franken ausgerichtet war, in Relation zum Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat bei seiner Durchsuchung nichts Passendes gefunden, deshalb kam es weder zu einer Vermögensdisposition noch zu einem Vermögensschaden. Hätte er etwas Passendes gefunden, hätte er I.E._____ zur Herausgabe von Vermögenswerten bewegt. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung der Tat ab. Der Umstand, dass es bei einem versuchten Betrug geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 1 Monat zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25.August 2015 E. 1.3), so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Im Rahmen der Asperation rechtfertigt sich für den versuchten Betrug eine angemessene Erhöhung der Strafe um 4 Monate auf 22 Monate. 4.3.5. Diese Strafe ist für die weiteren versuchten Betrugsfälle (Anklageziffer 1.2 und 1.5) zu erhöhen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren versuchten Betrugsfällen nicht massgeblich voneinander unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Betrugsfälle für sich betrachtet von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Betrugsfälle insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Sie liegen zeitlich jedoch so weit auseinander, dass nicht mehr von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe für die zwei weiteren versuchten Betrugsfälle in Anwendung des Asperationsprinzips um 8 Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 18 - 4.3.6. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten (Veruntreuung, Diebstahl, mehrfache Amtsanmassung, mehr- faches Fahren ohne Berechtigung) angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die teilweise versuchten Betrugsfälle – auch unter strafmindernder Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu unten) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren. 4.4. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, mit denen der Beschuldigte u.a. zu mehr- monatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, ins Gewicht (siehe dazu E. 4.2), straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Der Beschuldigte bestreitet mit sich widersprechenden Geschichten auch noch im Berufungsverfahren konstant, am 30. Oktober 2020 bei F._____ anwesend gewesen zu sein und damit einhergehend seine Täterschaft. Im Übrigen hat er sich jedoch – was seine Täterschaft bzw. Tatbeteiligung angeht – weitgehend geständig gezeigt, hat er doch zugegeben bei vier von fünf Vorfällen – gemäss Anklageziffer 1.1 und 1.3 bis 1.4 – beteiligt gewesen zu sein. Auch wenn er mitunter nur zugegeben hat, was ohnehin auf der Hand gelegen hat und seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen scheint, so ist doch nicht zu verkennen, dass er die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung durch seine Geständnisse erleichtert und verkürzt hat, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017). Weitere Faktoren, welche sich im Rahmen der Täterkomponente strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als maximal durchschnittlich. Er ist ledig, wohnt alleine, hat keine Kinder und auch keine familiären Verpflichtungen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist - 19 - (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Es ist zwar unbestritten, dass ein Strafvollzug eine Belastung darstellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von einer auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Auch sein Alter führt nicht zur Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, insbesondere aufgrund der Geständnisse in Bezug auf die Vorfälle gemäss Anklageziffer 1.1 und 1.3 bis 1.5 die negativen Faktoren leicht, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen. 4.5. 4.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann sie im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2, BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichem Umstände vorzu- nehmen. - 20 - 4.5.2. Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Einsiedeln mit Urteil vom 15. Juli 2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 100.00 verurteilt. Das Bezirksgericht Horgen hat die Probezeit mit Urteil vom 6. Juni 2017 um 2 Jahre und 6 Monate verlängert (aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte hat alle vorliegend zu beurteilenden Straftaten während laufender Probezeit begangen. 4.5.3. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt (vgl. E. 4.2 und E. 4.4), ist er mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Sein Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat. Weder eine bedingte Geldstrafe,eine spürbare unbedingte Geldstrafe, noch eine (un)bedingte mehrmonatige Freiheitsstrafe vermochten ihn von weiteren, gleich gelagerten Straftaten abzuhalten. Aufgrund seiner nunmehr jahrelangen deliktischen Tätigkeit erscheint er als eigentlicher Gewohnheitsverbrecher. Angesichts der erneuten, einschlägigen Delinquenz sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten stark getrübt. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass er knapp zwei Jahre nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln erneut straffällig in Erscheinung trat. Die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten blieb damit offensichtlich aus. Dabei ist Folgendes zusätzlich von Bedeutung: Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juni 2017 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 10. September 2019 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde er ebenfalls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte wusste somit bestens, was ein Gefängnisaufenthalt bedeutet. Aus dem neuerlichen Rückfall offenbart sich, dass weder der drohende Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe, noch die vollzogene Freiheitsstrafe bzw. ausgestandene Haft, ausgereicht haben, um beim Beschuldigten eine nachhaltige Warnwirkung zu erzielen und ihn von einem weiteren Rückfall abzuhalten. Er hat aus den Vorstrafen keinerlei Lehren gezogen. Er hat sich über Jahre hinweg uneinsichtig gezeigt und seine Reue geht nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus. Eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten oder eine nennenswerte positive Veränderung seiner Lebensumstände sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte hat sich nach einer Phase der Arbeitslosigkeit selbständig gemacht und ist seit dem 1. Juli 2023 bei der L._____ GmbH, deren Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung er ist, angestellt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt – ohne Berücksichtigung einer Gewinnbeteiligung – Fr. 5'000.00 (anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Arbeitsvertrag). Ferner - 21 - wolle er sich dauerhaft von seiner Drogensucht lösen. Diesbezüglich warte er bereits auf den ersten Termin bei der Psychiaterin (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Diese (späte) Einsicht und Absicht ist positiv zu werten. Es wird sich allerdings erst noch weisen müssen, ob dem Beschuldigten ein drogenfreies Leben auch effektiv gelingen wird. Der Beschuldigte weist eine hohe Verschuldung auf. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er nicht zu Protokoll geben, auf welchen Betrag sich diese beläuft. Er habe jedoch bereits damit begonnen, seine Schulden zu tilgen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Selbst wenn unter diesen Umständen von einer positiven Persönlichkeits- entwicklung oder positiven Veränderung seiner Lebensumstände auszugehen wäre, kann er daraus nur wenig zu seinen Gunsten ableiten, vermochten ihn diese Verhältnisse doch bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung von neuen Straftaten abzuhalten. Im Zeitpunkt der Tatbegehung war er ebenfalls berufstätig und bei seiner damaligen Einzelfirma M._____ mit Sitz in Einsiedeln (am […] gelöscht) angestellt, bei welcher er ein ausreichendes Einkommen, namentlich Fr. 4'000.00 bis Fr. 4'500.00, generierte (UA act. 1214). Insgesamt erweist sich der Beschuldigte als eine Person, die über Jahre hinweg unbekümmert um sämtliche Strafverfahren weiter delinquierte und in den neu zu beurteilenden Straftaten eine kriminelle Energie an den Tag legte, die angesichts der innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit aufeinander folgenden Strafverfahren ein eingeschliffenes Muster der Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit hinsichtlich des ihn offenbar kaum beeindruckenden Rechtssystems offenbart. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Zusammenfassend ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 15. Juli 2015 für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug für die neue Strafe kommt vorliegend unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren bedingten Strafe nicht in Frage. Umgekehrt vermag der Vollzug der neuen Strafe nicht zum Wegfall der Schlechtprognose zu führen. 4.5.4. In Bezug auf die Widerrufsstrafe von 6 Monaten ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zusammen mit der Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die neu begangenen Delikte in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Zwischen den neu begangenen Straftaten und den Straftaten, die der Widerrufsstrafe zugrunde liegen, besteht nur insofern ein Zusammenhang, als der Beschuldigte u.a. Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz verübt hat. Im Übrigen besteht jedoch kein enger, sachlicher oder zeitlicher - 22 - Zusammenhang. Zu beachten ist weiter, dass sowohl bei der Bildung der neuen Strafe als auch der Widerrufsstrafe bereits eine Asperation stattgefunden hat (BGE 145 IV 146 mit Hinweisen). Angemessen erscheint vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe (24 Monaten Freiheitsstrafe für die neuen Straftaten) im Umfang von 4 Monaten für die Widerrufsstrafe von 6 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 28 Monaten. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten sein Bewenden. 4.6. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von 78 Tagen (25. März 2021 bis 10. Juni 2021) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die für das gemeinsam geführte Berufungsverfahren des Beschuldigten (SST.2022.276) und des Mitbeschuldigten D._____ (SST.2022.267) festzusetzenden Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD). Der auf den Beschuldigten entfallende Anteil ist unter Berücksichtigung der mit Berufung angefochtenen Punkte auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Zwar erwirkt der Beschuldigte mit seiner Berufung insofern ein günstigeres Urteil, als dass er von den Vorwürfen der versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Hausfriedens- bruchs freigesprochen wird. Dabei handelt es sich jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte, zumal sie sich nicht auf das Strafmass auswirken. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Unter diesen Umständen sind die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Wegzeit) sowie eines Aufwands von ½ Stunde für eine Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten – mit gerundet Fr. 4'540.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 23 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Der Beschuldigte wird zum einen von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte, denen ein gemeinsamer Anklagekomplex zusammen mit den übrigen Vorwürfen (Betrug und Amtsanmassung) zugrunde liegt. Die diesbe- züglichen Untersuchungshandlungen waren mithin für die eben erwähnten Vorwürfe notwendig. Andererseits wird er vom Vorwurf der versuchten Fälschung von Ausweisen freigesprochen. Da sich der Anklagesachverhalt der versuchten Fälschung von Ausweisen klar von den übrigen Vorwürfen abgrenzen lässt und zumindest teilweise auch separate Untersuchungs - handlungen erforderlich gemacht hat (UA act. 1446 ff.), sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur anteilsmässig im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand vor Vorinstanz mit Fr. 15'239.70 entschädigt. Dieser Punkt ist unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 9/10 mit gerundet Fr. 13'715.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Den Privatklägern G._____, C._____, N._____ AG, I.E._____ und H._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung - 24 - zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert haben (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Nötigung; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs; - der versuchten Fälschung von Ausweisen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2); - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1 bis 1.5); - der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB (Anklageziffer 1.1 bis 1.5); - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 2.1 und 2.2) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 3.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 15. Juli 2015 für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. - 25 - 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 78 Tagen (25. März 2021 bis 10. Juni 2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Kampfstiefel Haix (schwarz, Grösse […]) werden dem Beschuldigten herausgegeben. Werden diese nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwalt die sachgemässen Verfügungen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ AG Fr. 4'966.00 zzgl. 5 % Zins seit 19. Februar 2021 zu bezahlen. 5.2. Die Zivilklage des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'540.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'118.65 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'350.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit gerundet Fr. 5'507.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'239.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 9/10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 26 - 7.3. Die Privatkläger G._____, C._____, N._____ AG, I.E._____ und H._____ haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Kaileswaran