2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2015 für die Freiheitsstrafe von 15 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.