damit einhergehenden Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. -6- 3. 3.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).