Nachdem der Beschuldigte das eigentliche Strafmass sowie den unbedingten Strafvollzug – angesichts der vorstehenden Ausführungen ist dem Beschuldigten zweifelsohne eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen – nicht angefochten hat, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingten (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 120 Tagen, die sich ohnehin am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe befindet. Sie erscheint allein schon unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist, der von ihm beabsichtigen Fahrt über rund 70 km u.a. auf der Autobahn A1 und der