In Anbetracht der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, der erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Normen sowie des komplett uneinsichtigen Verhaltens ist offensichtlich, dass der Beschuldigte sich durch die Ausfällung einer weiteren Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Er lässt sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Geldstrafen oder von einem drohenden Vollzug einer Freiheitsstrafe abschrecken. Auch der Vollzug der zwölfmonatigen Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung beeindruckt ihn nicht.