Ein korrektes Verhalten im Strafvollzug kann vorausgesetzt werden. Nichts anderes gilt bezüglich der gegenüber dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern gezeigten Mitwirkungsbereitschaft sowie Kooperation, zumal bei einer Verletzung des ausgearbeiteten Vollzugsplans bzw. der darin festgehaltenen Pflichten durch den Beschuldigten die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.5).