Der Strafempfindlichkeit kommt im Rahmen der Wahl der Strafart gegenüber den Kriterien der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe als zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu