Der Beschuldigte übernimmt – wie er anlässlich der Berufungsverhandlung eindrücklich gezeigt hat – keinerlei Verantwortung für seine bisherigen Taten, sondern verdrängt diese oder versucht diese zu rechtfertigen oder weist anderen die Schuld dafür zu (Protokoll S. 5 ff.). Mithin fehlt es dem Beschuldigten an einem eigentlichen Schuldbewusstsein und damit einhergehend auch an wahrer Reue und nachhaltiger Einsicht. Die an sich in familiärer Hinsicht gefestigten Lebensumstände (seit 2019 verheiratet, Ehefrau mit IV-Rente samt Ergänzungsleistungen, 2 Kinder mit Jahrgang 2019 bzw. 2020) konnten den Beschuldigten offensichtlich auch nicht davon abhalten, weiterzudelinquieren.