219 VTS sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG unter Widerruf der erwähnten bedingten Geldstrafe zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 240.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 25. Januar 2019 wegen einfacher Körperverletzung als Zusatzstrafe zu den bisher genannten Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Februar 2020 wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt.