3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 13. Januar 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich einzig und allein gegen die Sanktionsart (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe). Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).