Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.274 (ST.2022.47; STA.2021.3806) Urteil vom 13. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Iran, […] amtlich verteidigt durch Fürsprecher Martin Ingold, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 28. Februar 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und Missbrauchs von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. 2. Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. August 2022 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe. Es verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2015 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 1. November 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei anstatt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 13. Januar 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich einzig und allein gegen die Sanktionsart (Geld- strafe statt Freiheitsstrafe). Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). -3- Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Im Jahr 2015 wurde er mehrheitlich wegen Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz, aber auch Veruntreuung oder versuchter Begünstigung viermal zu je einer tiefen unbedingten sowie einmal zu einer tiefen bedingten Geldstrafe und zusätzlich teilweise zu einer Busse verurteilt. Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2015 wurde er wegen Brandstiftung, Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, falscher Anschuldigung sowie diverser Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. November 2016 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung, Widerhandlung gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge gemäss Art. 219 VTS sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19a BetmG unter Widerruf der erwähnten bedingten Geldstrafe zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 240.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 25. Januar 2019 wegen einfacher Körperverletzung als Zusatzstrafe zu den bisher genannten Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Februar 2020 wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Februar 2021 wegen je mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 19a BetmG und diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheits- strafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Der Beschuldigte wird seit Jahren immer wieder straffällig. Es zeigt sich eindrücklich, dass er sich weder von einer bedingten Geldstrafe – die widerrufen werden musste – noch von sieben unbedingten Geldstrafen in der Höhe von meist rund Fr. 900.00 sowie einmal von Fr. 3'300.00, wobei es sich angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (Untersuchungsakten [UA] act. 26, monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'750.00) um nicht unerhebliche Beträge gehandelt hat, hat beeindrucken lassen. Dass ihn die Geldstrafen weder eingeschränkt noch getroffen haben, zeigt sich auch darin, dass er selbst ausgeführt hat, nicht einmal zu wissen, ob er respektive wer für ihn die bisherigen Geldstrafen bezahlt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll] S. 6 f.). Schliesslich hat sich der Beschuldigte auch von einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten nicht davon abhalten lassen, während deren laufenden Probezeit von 5 Jahren völlig unbeeindruckt weiterzudelinquieren. Bereits viermal haben die Berner Behörden auf einen Widerruf verzichtet. Nur gerade rund 3 Monate nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten durch das Obergericht des Kantons Bern und während nach wie vor -4- laufender (verlängerter) Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten hat er die vorliegenden Straftaten begangen. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Januar 2022 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 87 AHVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Auch der Vollzug der Freiheits- strafe von 12 Monaten mittels elektronischer Überwachung scheint den Beschuldigten kaum zu beeindrucken, führte er doch vor Vorinstanz darauf angesprochen aus, dass es ihn gar nicht einschränke bzw. es gar nicht schlimm für ihn sei (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 66). Der Beschuldigte übernimmt – wie er anlässlich der Berufungsverhandlung eindrücklich gezeigt hat – keinerlei Verantwortung für seine bisherigen Taten, sondern verdrängt diese oder versucht diese zu rechtfertigen oder weist anderen die Schuld dafür zu (Protokoll S. 5 ff.). Mithin fehlt es dem Beschuldigten an einem eigentlichen Schuldbewusstsein und damit einhergehend auch an wahrer Reue und nachhaltiger Einsicht. Die an sich in familiärer Hinsicht gefestigten Lebensumstände (seit 2019 verheiratet, Ehefrau mit IV-Rente samt Ergänzungsleistungen, 2 Kinder mit Jahrgang 2019 bzw. 2020) konnten den Beschuldigten offensichtlich auch nicht davon abhalten, weiterzudelinquieren. So liegen von den danach erfolgten Verurteilungen auch die Deliktsdaten für die zwei Strafbefehle nach der Heirat und die vorliegenden Delikte sogar nach der Geburt des zweiten Kinds. Der Beschuldigte habe nach dem Versuch einer Lehre immer gearbeitet (vgl. Protokoll, S. 7) und ist seit mindestens Mai 2021 zu 50 % (vgl. UA act. 24, 26) und seit Mai 2022 mit einem 100%-Pensum als Automechaniker in der C. GmbH. tätig (VA act. 64; Protokoll S. 3). Mithin konnte den Beschuldigten schon früher die Berufstätigkeit nicht vom Delinquieren abhalten. Nach eigenen Angaben habe der Beschuldigte seit seiner Hochzeit mit dem Konsum von Alkohol und Drogen aufgehört sowie seinen Kollegenkreis geändert (Protokoll, S. 5). Selbst wenn diese an sich positiven Entwicklungen zutreffen sollten, konnte diese Entwicklung den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abhalten, weiterzudelinquieren (vgl. vorstehend). Der Strafempfindlichkeit kommt im Rahmen der Wahl der Strafart gegen- über den Kriterien der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe als zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 5). -5- Ein korrektes Verhalten im Strafvollzug kann vorausgesetzt werden. Nichts anderes gilt bezüglich der gegenüber dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern gezeigten Mitwirkungsbereitschaft sowie Kooperation, zumal bei einer Verletzung des ausgearbeiteten Vollzugsplans bzw. der darin festgehaltenen Pflichten durch den Beschuldigten die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.5). In Anbetracht der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, der erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Normen sowie des komplett uneinsichtigen Verhaltens ist offensichtlich, dass der Beschuldigte sich durch die Ausfällung einer weiteren Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Er lässt sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Geldstrafen oder von einem drohenden Vollzug einer Freiheitsstrafe abschrecken. Auch der Vollzug der zwölfmonatigen Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung beeindruckt ihn nicht. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die sowohl mit Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). 2.2. Nachdem der Beschuldigte das eigentliche Strafmass sowie den unbedingten Strafvollzug – angesichts der vorstehenden Ausführungen ist dem Beschuldigten zweifelsohne eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen – nicht angefochten hat, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingten (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 120 Tagen, die sich ohnehin am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe befindet. Sie erscheint allein schon unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis aus Sicherungs- gründen auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist, der von ihm beabsichtigen Fahrt über rund 70 km u.a. auf der Autobahn A1 und der damit einhergehenden Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. -6- 3. 3.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergericht- lichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – allerdings beträgt das Total der geltend gemachten Aufwendungen gesamthaft 480 Minuten – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 1'930.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'896.35 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; - des Missbrauchs von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. -7- 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2015 für die Freiheitsstrafe von 15 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'930.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'560.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'896.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann