Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'755.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'627.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'850.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit gerundet Fr. 5'720.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'394.15 auszurichten.