zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 750.00, verurteilt. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers C. wird abgewiesen. 7. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. - 35 - 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'340.00 auszurichten.