4. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - der versuchten Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend die Äusserungen gegenüber F.. 5. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 8 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 14 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und