11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufungen ein, so fällt es ein neues Urteil, welches die erstinstanzlichen Urteile (Urteile vom 4. April 2022 und vom 4. April 2023) ersetzt (vgl. Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 34 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufungsverfahren SST.2022.273 und SST.2023.143 werden vereinigt. 2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Drohung; - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung einer Amtshandlung betreffend die Äusserungen gegenüber D. und E..