Unter Beachtung des Äquivalenzprinzips wird die Anklagegebühr anhand der in beiden Verfahren erfolgten Aufwendungen auf Fr. 2'850.00 festgesetzt (vgl. BGE 146 IV 196). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 7'627.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'850.00) zu ¾ mit gerundet Fr. 5'720.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.