Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung im Hinblick darauf, dass die Freiheitsstrafe nicht vollumfänglich unbedingt ausgesprochen wird. Er unterliegt hingegen in Bezug auf den beantragten Freispruch wegen Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020 sowie in Bezug auf seinen Antrag, die Freiheitsstrafe zu reduzieren. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.