Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung, soweit sie einen Schuldspruch wegen Beschimpfung und Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020, eine höhere Freiheitsstrafe, für das Fahren ohne Berechtigung vom 19. März 2022 eine Freiheitsstrafe sowie eine Abweisung der Entschädigungsforderung des Beschuldigten beantragt hat, und unterliegt in Bezug auf die beantragten Schuldsprüche wegen Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung im Hinblick darauf, dass die Freiheitsstrafe nicht vollumfänglich unbedingt ausgesprochen wird.