verfahren entschädigt. Die unrechtmässige Beschlagnahme des Lieferwagens der M. GmbH hat beim Beschuldigten folglich keinen Schaden verursacht und seine Entschädigungsforderung ist daher abzuweisen. Die Anwaltskosten zur Geltendmachung der Entschädigung würden, sofern sie gerechtfertigt wären, Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren bilden und wären ohnehin nicht im Rahmen von Art. 431 Abs. 1 StPO zu entschädigen. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).