105), und aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belegen zur Entschädigungsforderung des Beschuldigten ist ersichtlich, dass sämtliche geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Ersatzfahrzeug nicht dem Beschuldigten, sondern der M. GmbH angefallen sind. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigt, dass die M. GmbH das Ersatzfahrzeug gekauft hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). In Bezug auf die geltend gemachten Anwaltskosten für die Abwehr der Beschlagnahme wurde der Beschuldigte, der zusammen mit der M. GmbH Beschwerde erhoben hatte, sodann bereits im Beschwerde- - 32 -