Um das Fahrzeug im Einsatz zu halten, seien Reparaturen in Höhe von Fr. 4'656.80 und Fr. 2'171.20 nötig gewesen. Zudem seien Anwaltskosten für die Abwehr der Beschlagnahme sowie die Geltendmachung der Entschädigungsforderung entstanden (UA ZA3 act. 149). Halter des beschlagnahmten Lieferwagens war jedoch nicht der Beschuldigte, sondern die M. GmbH (UA ZA3 act. 105), und aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belegen zur Entschädigungsforderung des Beschuldigten ist ersichtlich, dass sämtliche geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Ersatzfahrzeug nicht dem Beschuldigten, sondern der M. GmbH angefallen sind.