Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO für die rechtswidrige Beschlagnahme des Lieferwagens eine Entschädigung von Fr. 10'500.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung auf die Abweisung der Entschädigungsforderung des Beschuldigten. 8.2. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Art und den Umfang der auszurichtenden Entschädigung kann auf die allgemeinen Grundsätze von Art. 41 ff. OR abgestellt werden (BGE 142 IV 245 E. 4.1).