132), er mithin wieder einen Führerausweis erhält. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat er sein Unverständnis darüber geäussert, dass man ihm, der wirtschaftlich auf den Führerausweis angewiesen sei, diesen entzogen habe, und ausgeführt das Problem sei die Länge des Führerausweisentzugs, weil er nicht fünf Jahre auf seine Einnahmequelle verzichten könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15, 22). Der Beschuldigte scheint auch nach wie vor seine selbständige berufliche Tätigkeit nicht so organisiert zu haben, dass er diese ohne Führerausweis längerfristig weiter ausführen könnte.