Zudem zeigt der Beschuldigte keine Einsicht oder Reue. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er ausgeführt, Autofahren sei ein Stück Freiheit, auf das er Anspruch habe und als einzigen Ausweg aus seiner Delinquenz sieht der Beschuldigte, dass mit den Behörden eine Lösung gefunden werden könne, damit er wieder zu beruflichen Zwecken fahren dürfe (GA act. 132), er mithin wieder einen Führerausweis erhält.