Insgesamt bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und selbst die zuletzt sehr hohe unbedingte Geldstrafe von 275 Tagessätzen à Fr. 40.00 (vgl. E. 7.3) vermochten ihn nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auch während des laufenden Verfahrens, bei dem ihm anhand der Anträge der Staatsanwaltschaft bewusst sein musste, dass ihm eine Freiheitsstrafe droht, und ihm dies sogar in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2019 angekündigt worden ist (GA act. 20), hat er laufend weiterdelinquiert. Zudem zeigt der Beschuldigte keine Einsicht oder Reue.