7.5.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist kinderlos und lebt mit seiner Ehefrau, welche über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt, zusammen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Die Vorinstanz ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 2'000.00 ausgegangen (vorinstanzliches Urteil E. 8.7). Eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist im Berufungsverfahren weder geltend gemacht worden noch ist eine solche ersichtlich.