Da es bei einem Versuch geblieben ist, die Amtshandlung durch den Beschuldigten also nicht behindert oder verhindert worden ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren. Der Beschuldigte hat jedoch alles getan, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich gewesen wäre, woraus sich eine Reduktion um 2 Tagessätze auf insgesamt 8 Tagessätze rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche Zusammenhang zur Beschimpfung, die sich ebenfalls gegen C. gerichtet hat, zu berücksichtigen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen um 5 Tagessätze auf insgesamt 15 Tagessätze Geldstrafe angemessen.