Der Beschuldigte hat die Äusserung nicht mit dem Ziel der Hinderung einer Amtshandlung getätigt, sondern dies lediglich in Kauf genommen, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Das dabei von Beschuldigten verfolgte egoistische Interesse ist dem Tatbestand inhärent und darf nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 2.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.