Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist dabei nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Handlungsweisen wiegt das objektive Tatverschulden ausgehend vom vollendeten Delikt leicht. Der Beschuldigte hat die Äusserung nicht mit dem Ziel der Hinderung einer Amtshandlung getätigt, sondern dies lediglich in Kauf genommen, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4).