In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, auf die Beschimpfung des ihn zum Zweck der Vereinbarung eines Einvernahmetermins anrufenden Polizisten zu verzichten. Das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.