7.5. 7.5.1. Die Einsatzstrafe für die kumulativ auszusprechende Geldstrafe für die Beschimpfung und versuchte Hinderung einer Amtshandlung ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Dabei handelt es sich aufgrund des abstrakten Strafrahmens von bis zu 90 Tagessätzen um die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat am Telefon zu C. gesagt, er sei ein «dumme Siech» bzw. sie seien alles «dummi Sieche». Im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand der Beschimpfung fallenden Handlungen und Bezeichnungen handelt es sich um einen leichten Eingriff in die Ehre von C., zumal die Beschimpfung am Telefon erfolgt und ausser dem Betroffenen von niemand anderem gehört worden ist.