Das Urteilsdispositiv ist dem Beschuldigten am 28. April 2022 zugestellt worden. Für die schriftliche Begründung des Urteils benötigte die Vorinstanz fast 6 Monate, womit sie die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 4 Monaten auf insgesamt 22 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.