angekündigte schriftliche Urteil erwartet und war insbesondere über die von der Staatsanwaltschaft beantragte unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten im Ungewissen, was eine hohe Belastung darstellt. Da die Vorinstanz die späten Zusatzanklagen der Staatsanwaltschaft zugelassen hat (vgl. Art. 333 Abs. 2 StPO), wäre in der Folge eine beförderliche Behandlung des Verfahrens zu erwarten gewesen. Die zweite Hauptverhandlung fand jedoch erst am 8. Dezember 2021, d.h. rund ein Jahr und 4 Monate später, statt, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind. Das Urteilsdispositiv ist dem Beschuldigten am 28. April 2022 zugestellt worden.