Seine Geständnisse haben die Strafverfolgung jedoch insofern erleichtert, als der Beschuldigte teilweise Auskunft über die gefahrenen Strecken erteilt hat, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an und vollumfänglich geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend jedoch nicht in Frage.