Der Beschuldigte zeigt sich weder einsichtig noch reuig. Er erachtet den Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt als ungerechtfertigt und weigert sich deshalb unter Berufung auf seine selbständige Erwerbstätigkeit beharrlich, diesen zu respektieren. Sodann hat er die Vorwürfe zwar jeweils eingestanden, ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Anhaltung durch die Polizei, «auf frischer Tat» ertappt) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Seine Geständnisse haben die Strafverfolgung jedoch insofern erleichtert, als der Beschuldigte teilweise Auskunft über die gefahrenen Strecken erteilt hat, was sich leicht strafmindernd auswirkt.