7.4.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, teils einschlägigen Vorstrafen (siehe E. 7.3) straferhöhend ins Gewicht, weil der Beschuldigte daraus keine Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). In Frage kommt aber nur eine massvolle Straferhöhung, da aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, die Vorstrafen mithin nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 26 -