Der Beschuldigte hat sodann am 16. Januar 2021 seinen Lieferwagen vom Platz vor seiner Garage auf den gleich davorliegenden öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Restaurants umparkiert. Der Beschuldigte hat dabei nur wenige Meter mit einer tiefen Geschwindigkeit zurückgelegt, weshalb von keiner wesentlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen ist. Durch seinen Entschluss, trotz dem unterdessen gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e und Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG erfolgten Führerausweisentzug für immer (UA ZA3 act. 101), ein Fahrzeug zu führen, bleibt jedoch das Rechtsgut des Gehorsams gegenüber amtlichen Anordnungen erheblich verletzt.