Strecke auszugehen, zumal es zum Zeitpunkt der Fahrt um 22:35 Uhr dunkel war, was von einem Lenker eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Weiter sind keine nachvollziehbaren Gründe für die nächtliche Fahrt des Beschuldigten ersichtlich. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.