Der Beschuldigte ist am 1. März 2020 um 22:35 Uhr innerorts in Q. gefahren (vgl. E. 2). Anhand des Umstands, dass die in der Folge aufgebotene Polizeipatrouille ihn danach nicht hat auffinden können, wobei anzunehmen ist, dass sie den Beschuldigten auch an seinem Wohnort in Q. gesucht hat, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine sehr kurze Strecke gehandelt hat. Es ist zudem nicht von einer gefahrenlosen - 25 -